Fragen und Antworten
Hier finden Sie allgemeine Fragen und Antworten zur Beteiligung an der bbeg.
1. Genossenschaftskonzept
Was ist eine Genossenschaft?
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen, die gemeinsame wirtschaftliche und soziale Ziele verfolgen. Die bbeg treibt die Energiewende mit lokalen Energielösungen in der Hand von Bürgerinnen und Bürgern voran. Im Unterschied zu anderen Unternehmensformen gilt das Demokratieprinzip: Die Genossenschaft wird von ihren Mitgliedern für ihre Mitglieder geführt. Jedes Mitglied hat eine Stimme – unabhängig von der Höhe seines Kapitaleinsatzes.
Die Genossenschaft verfügt über eine schlanke Organisationsstruktur mit drei Organen: Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Alle Mitglieder gehören der Generalversammlung an, dem obersten Organ der Genossenschaft. Sie wählen den Aufsichtsrat und entscheiden über Satzungsänderungen sowie weitere grundlegende Fragen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung; der Aufsichtsrat überwacht seine Tätigkeit. Weitere Informationen: genossenschaften.de.
Die Satzung ist die innere Verfassung einer Genossenschaft. Sie ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und regelt Struktur, Zuständigkeiten und Ziele. Unsere Satzung finden Sie hier.
Warum ist die bbeg eine eingetragene Genossenschaft?
Die Gesellschaftsform der Genossenschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder im Mittelpunkt steht. Zudem sind Genossenschaften demokratisch organisiert, jedes Mitglied hat genau eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Die kaufmännischen und strategischen Geschäftsprozesse einer Genossenschaft, so auch der Bergischen Bürgerenergiegenossenschaft, werden durch Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihres Dachverbandes einer strengen jährlichen Prüfung unterzogen. Unser Prüfverband ist der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V., Frankfurt am Main.
Welche Vorteile habe ich als Mitglied?
- Sie unterstützen die Entwicklung regionaler Energieerzeugung und nachhaltiger Energienutzung.
- Die ehrenamtliche Verwaltung sowie das bürgerschaftliche Engagement ermöglichen hohe Investitionen in regionale, nachhaltige Energieanlagen ohne hohe Verwaltungskosten.
- Sie können beobachten, wie Ihre Investition die regionale Wertschöpfung fördert. Die Energiewende wird so für Sie erlebbar.
- Auf der Generalversammlung aller Mitglieder entscheiden Sie mit, ob eine Dividende ausgeschüttet wird oder ob die Gewinne in neue Maßnahmen investiert werden.
- Sie entscheiden mit: Jedes Genossenschaftsmitglied hat das gleiche Stimmrecht, egal wie viele Anteile es gezeichnet hat. Das führt zu demokratischen Strukturen, weil die Genossenschaft nicht von einzelnen Kapitalgebern dominiert wird.
- Sie sind Teil der Energiewende: Auch mit einer geringen Einlage leisten Sie Ihren Beitrag und investieren in den Zubau erneuerbarer Energien.
Welche Rechte habe ich als Mitglied?
Jedes Mitglied darf im Rahmen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft nutzen und ihre Entwicklung mitgestalten. Dazu gehören die Teilnahme an der Generalversammlung, an Beratungen, Abstimmungen und Wahlen sowie das Recht, dort Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.
Welche Pflichten habe ich als Mitglied?
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft zu wahren. Insbesondere muss es:
- die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung sowie die Beschlüsse der Generalversammlung einhalten,
- die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und gegebenenfalls auf weitere Geschäftsanteile leisten,
- Änderungen der Anschrift, der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitteilen,
- ebenso Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft melden, sofern Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
- Angebotsunterlagen, Preise, Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich behandeln.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.
2. Mitgliedschaft
Was kostet die Beteiligung an der Genossenschaft?
Ein Geschäftsanteil – so heißt die Beteiligung an der Genossenschaft – kostet 100 Euro. Sie können einen oder mehrere Anteile erwerben. Unabhängig von der Anzahl Ihrer Geschäftsanteile haben Sie in der Generalversammlung genau eine Stimme.
Aufgrund der guten Kapitalausstattung können derzeit höchstens fünf Anteile gezeichnet werden.
Wie kann ich mich an der bbeg beteiligen?
Um sich an der Energiegenossenschaft zu beteiligen, kann jede Bürgerin, jeder Bürger oder jede juristische Person Anteile der bbeg zeichnen. Mindestens fünf Anteile zu je 100 Euro müssen gezeichnet werden. Dies ist aktuell auch die Höchstmenge an Anteilen, die erworben werden kann. Die Anteile werden jährlich mit einer von der Generalversammlung zu beschließenden Dividende entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg der bbeg verzinst.
Die Beitrittserklärung erhalten Sie auf Anfrage über unsere Kontaktseite.
Können auch Minderjährige Mitglieder der Genossenschaft werden?
Ja. Voraussetzung sind die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten und eine eigene E-Mail-Adresse.
Wie sieht es mit der Haftung der Genossenschaftsmitglieder aus? Gibt es eine Nachschusspflicht?
Die Satzung schließt eine Nachschusspflicht der Mitglieder aus. Sollte die Genossenschaft wider Erwarten in finanzielle Schwierigkeiten geraten, haften die Mitglieder daher nur mit ihren investierten Geschäftsanteilen.
Können Anteile und Darlehen vererbt werden?
Ja, Mitgliedsanteile und Nachrangdarlehen können auf Ihre Erben übergehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.
Sie können außerdem vorab eine Vollmacht erteilen und damit eine andere Person bevollmächtigen, Entscheidungen zu Ihren Anteilen und gegebenenfalls zu Ihren Nachrangdarlehen zu treffen.
Lohnt sich eine Beteiligung? Ergibt das ökonomisch und ökologisch Sinn? Wie groß ist das Risiko?
Eine Beteiligung kann ökologisch und finanziell sinnvoll sein. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz legt für die kommenden 20 Jahre fest, welche Vergütung wir je eingespeister Kilowattstunde Strom erhalten; seit 2014 gilt dies für 90 % des eingespeisten Stroms. Die Anlagen ermöglichen zudem, einen Teil des Stroms direkt vor Ort zu verbrauchen und dadurch das Netz zu entlasten. Bei einer Sonneneinstrahlung auf dem Niveau der vergangenen Jahre lassen sich die Einnahmen gut planen. Über eine Laufzeit von 20 Jahren liegt die Rendite der Anlage in einem attraktiven Bereich; läuft die Anlage danach weiter, können zusätzliche Erträge entstehen. Dennoch handelt es sich um eine langfristige unternehmerische Beteiligung: Gerät die Genossenschaft in finanzielle Schwierigkeiten, können auch Ihre Geschäftsanteile und Darlehen betroffen sein.
Politische Rahmenbedingungen begrenzen die Renditen, die in den vergangenen Jahren deutlich gesunken sind. Deshalb prüfen wir weitere Geschäftsmodelle, um auch künftig Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wirtschaftlich betreiben zu können.
Auch ökologisch ist die Beteiligung sinnvoll: Die Anlage erzeugt Strom ohne CO₂-Emissionen im Betrieb. Die für Herstellung und Bau der Anlage und ihrer Komponenten eingesetzte Energie ist nach ein bis zwei Jahren ausgeglichen.
Wird der Vorstand vergütet?
Der Vorstand arbeitet bislang nebenberuflich und ehrenamtlich, zugleich jedoch professionell.
3. Ausschüttung der Dividende
Wie funktioniert der automatische Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen und kann ich der Datenübermittlung widersprechen?
Als auszahlende Stelle müssen wir bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die Kirchensteuer gesetzlich einbehalten und abführen. Dazu fragen wir Ihre Religionszugehörigkeit einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Abfrage erfolgt unabhängig davon, ob Sie einer Kirche angehören.
Nach § 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern der Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit an uns widersprechen. Damit der Widerspruch berücksichtigt wird, muss er dort bis zum 30. Juni eingehen. Das Bundeszentralamt trägt dann einen sogenannten Sperrvermerk ein und informiert darüber Ihr Wohnsitzfinanzamt. Aufgrund dieses Sperrvermerks sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Wohnsitzfinanzamt prüft die Kirchensteuer anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Den Sperrvermerk müssen Sie mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular beantragen und per Post an das Bundeszentralamt für Steuern senden.
Wie kann ich meine Adresse oder Kontonummer aktualisieren?
Änderungen Ihrer Adresse, Kontoverbindung oder E-Mail-Adresse teilen Sie uns bitte per E-Mail an post@bbeg.de mit.
Was ist, wenn ich noch weitere Fragen habe?
Gern beantworten wir Ihre weiteren Fragen. Schreiben Sie uns an post@bbeg.de oder rufen Sie uns an: 0178 1457110. Hinterlassen Sie bei Bedarf eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter; wir melden uns schnellstmöglich zurück.
Ihre Frage ist nicht dabei? Schreiben Sie uns